Lehrplan der Volksschule
§ 10.
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Grundstufe I sind für Kinder, die die Vorschulstufe besuchen, als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Bewegung und Sport.
(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:
- a) als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Bewegung und Sport;
- b) als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und eine lebende Fremdsprache; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen.
(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:
- 1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;
- 2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.
Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.
(4) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.
Schlagworte
Bildungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2017
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40067208
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