§ 10 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Zum Inkrafttreten: § 10 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1998 tritt abweichend von § 131 Abs. 14 Z 1 statt mit 1. September 1998 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit 1. September 2003 in Kraft tritt.

Lehrplan der Volksschule

§ 10

(1) § 10.Im Lehrplan (§ 6) der Vorschulstufe sind als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Leibesübungen.

(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:

  1. a) als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Leibesübungen;
  2. b) als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und eine lebende Fremdsprache; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen.

(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:

  1. 1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;
  2. 2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.

    Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.

(4) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)