§ 10 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Abs. 4: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 3)

Lehrplan der Volksschule

§ 10.

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Vorschulstufe sind als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Leibesübungen.

(2) Im Lehrplan (§ 6) der Grundschule sind vorzusehen:

  1. a) als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Leibesübungen;
  2. b) als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und in der 3. und 4. Schulstufe (für Schüler, die den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, als unverbindliche Übung) eine lebende Fremdsprache.

(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft, Leibesübungen. Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.

(4) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118418

alte Dokumentnummer

N7196212051Y

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