§ 10
(1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft kann ausgegebene Scheidemünzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank einziehen, sofern dies aus münzpolitischen Gründen erforderlich ist.
(2) Vor der Einziehung von Scheidemünzen hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:
- 1. die Bezeichnung der einzuziehenden Scheidemünzen;
- 2. Beginn und Ende der Einlieferungsfrist;
- 3. die Einlieferungsstellen.
(3) Ab dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ist zur Einziehung von Scheidemünzen keine Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mehr erforderlich.
(4) Mit Ablauf der Einlieferungsfrist endet die gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft der eingezogenen Scheidemünzen. Sofern keine anderslautende gemeinschaftsrechtliche Regelung getroffen wird, können solche Münzen unbefristet bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.
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