§ 10 SchMG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1996

§ 10

(1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft kann ausgegebene Scheidemünzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank einziehen, sofern dies aus münzpolitischen Gründen erforderlich ist.

(2) Vor der Einziehung von Scheidemünzen hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:

  1. 1. die Bezeichnung der einzuziehenden Scheidemünzen;
  2. 2. Beginn und Ende der Einlieferungsfrist;
  3. 3. die Einlieferungsstellen;
  4. 4. das Ende der mit längstens 20 Jahren festzusetzenden Frist, innerhalb derer die einzuziehenden Scheidemünzen auch nach Ablauf der Einlieferungsfrist noch bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden können.

(3) Ab dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ist zur Einziehung von Scheidemünzen keine Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mehr erforderlich.

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