Rechtsbehelfe
§ 10.
(1) Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden.
(3) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
20005854
Dokumentnummer
NOR40187479
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)