§ 10 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.2016

Rechtsbehelfe

§ 10.

(1) Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden.

(3) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40187479

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