Rechtsbehelfe
§ 10.
(1) Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden.
(3) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)