Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1946
§ 10.
Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,
- a) inwieweit den Rechtsanwaltsanwärtern Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen durch den Krieg gegebenen Umstand oder aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen der Praxis entzogen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren, in die nach § 2 RAO. und nach § 31, Abs. (3), ZPO. erforderliche Dauer der Praxis eingerechnet werden;
- b) inwieweit die nach § 1, Abs. (2), lit. c und e, RAO. zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Bewerber nach Vorschriften des deutschen Rechtes abgelegt hat;
- c) inwieweit es eines Nachweises der erlangten juridischen Doktorwürde nicht bedarf;
- d) inwieweit Personen, welche die Befähigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Auslande erlangt haben, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach der Rechtsanwaltsordnung in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden können, ohne daß es der tatsächlichen Vollstreckung der Praxis nach § 2 RAO. und der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung bedarf;
- e) inwieweit Personen, welche die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien im Auslande zurückgelegt haben, die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter bewilligt werden kann, wenn das Bundesministerium für Unterricht nach Maßgabe der Verordnung vom 9. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 82, über die Anrechenbarkeit ausländischer Hochschulstudien und im Auslande abgelegter Prüfungen die von ihnen an einer ausländischen Hochschule abgelegten akademischen oder staatlichen Prüfungen an Stelle der durch die inländische Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fachprüfungen anerkennt, vorausgesetzt, daß sie die übrigen Bedingungen der RAO. erfüllen;
- f) inwieweit Personen, die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (die Praxis als Rechtsanwaltsanwärter) aufgeben mußten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzen, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen nach der Rechtsanwaltsordnung gegen nachträgliche Nachweisung der österreichischen Staatsbürgerschaft [§ 1, Abs. (2), lit. a, RAO.] in die Liste der Rechtsanwälte (der Rechtsanwaltsanwärter) eingetragen werden können. Für die Beibringung des Nachweises ist eine Frist von mindestens einem Jahr zu bestimmen; sie kann verlängert werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) aus der Liste der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter) zu streichen. Die Gültigkeit der in der Zwischenzeit vorgenommenen Rechtshandlungen bleibt unberührt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1946
Schlagworte
StGBl. Nr. 82/1945, Studienordnung
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10001881
Dokumentnummer
NOR40012594
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