§ 10 RAO 1945

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1945

siehe die Einrechnungsvorschrift 1945, StGBl. Nr. 145/1945

§ 10.

Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,

  1. a) inwieweit den Rechtsanwaltsanwärtern Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen durch den Krieg gegebenen Umstand oder aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen der Praxis entzogen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren, in die nach § 2 RAO. und nach § 31, Abs. (3), ZPO. erforderliche Dauer der Praxis eingerechnet werden;
  2. b) inwieweit die nach § 1, Abs. (2), lit. c und e, RAO. zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Bewerber nach Vorschriften des deutschen Rechtes abgelegt hat;
  3. c) inwieweit es eines Nachweises der erlangten juridischen Doktorwürde nicht bedarf.

siehe die Einrechnungsvorschrift 1945, StGBl. Nr. 145/1945

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40268666

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