2. Teil
Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen Abnahme- und Vergütungspflicht
1. Abschnitt
Förderung von Ökoenergie
§ 10
(1) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den gemäß § 11 festgelegten Preisen abzunehmen. Von dieser Abnahmepflicht ausgenommen ist elektrische Energie, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird. Eine Abnahmepflicht besteht
- 1. für elektrische Energie aus Photovoltaik bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW;
- 2. bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger gemäß dem, im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz.
(2) Die Abnahmepflicht gemäß Abs. 1 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens drei Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 Z 1 oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in diesem Fall - unbeschadet von Förderungen gemäß § 30 Abs. 4 - die gemäß § 11 bestimmten Preisansätze nicht anzuwenden sind. Ab 1. Jänner 2005 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Erreichung der im § 4 bestimmten Zielsetzungen durch Verordnung die Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 erhöhen.
(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, die mit verschiedenen Primärenergieträgern betrieben werden, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.
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