§ 10 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

2. Teil

Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen Abnahme- und Vergütungspflicht

1. Abschnitt

Förderung von Ökoenergie

§ 10

Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den gemäß § 11 festgelegten Preisen abzunehmen. Von dieser Abnahmepflicht ausgenommen ist elektrische Energie, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird. Eine Abnahmepflicht besteht

  1. 1. (Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)
  2. 2. (Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)
  3. 3. (Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)
  4. 4. (Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)
  5. 5. aus Ökostromanlagen, die nicht unter die Z 1 bis 4 und 6 fallen, ausgenommen Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung sowie Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm, zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, sofern kein Preis gemäß § 11 festgelegt ist. Die Abnahmeverpflichtung endet bei allen Ökostromanlagen, 24 Jahre nach Inbetriebnahme der Ökostromanlage;
  6. 6. (Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)
  7. 7. (Anm.: Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)

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