§ 10 OeADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Planungs- und Berichterstattungssystem

§ 10.

(1) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach gesetzlichen Vorschriften sowie den Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), BGBl. II Nr. 319/2002, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.

(2) Der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer/seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Anforderung der Bundesministerin/des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung Berichte und Vorschläge zu erstatten.

(3) Abs. 2 gilt in Angelegenheiten des § 9 Abs. 3 und 4 auch für die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

Schlagworte

Planungssystem, Informationssystem, Beteiligungscontrolling, Planungsaufgabe, Strategieaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40099773

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