§ 10 OeADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Planungs- und Berichterstattungssystem

§ 10.

(1) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach gesetzlichen Vorschriften sowie der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.

(2) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer oder seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Anforderung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berichte und Vorschläge zu erstatten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 12 Z 14, BGBl. I Nr. 31/2018)

Schlagworte

Planungssystem, Planungsaufgabe, Strategieaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40225157

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