Planungs- und Berichterstattungssystem
§ 10.
(1) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach gesetzlichen Vorschriften sowie der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.
(2) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer oder seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Anforderung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berichte und Vorschläge zu erstatten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 12 Z 14, BGBl. I Nr. 31/2018)
Schlagworte
Planungssystem, Planungsaufgabe, Strategieaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
20005873
Dokumentnummer
NOR40225157
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