§ 10 NAG-DV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt mit jenem Bundesgesetz, welches einen neuen § 19 Abs. 1a NAG einführt, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 19).

4. Abschnitt

Zu § 24 Abs. 1 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages

§ 10.

Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages oder eines Antrages auf Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sind nach dem Muster der Anlage G in Form einer Vignette auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40278855

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