Tritt mit jenem Bundesgesetz, welches einen neuen § 19 Abs. 1a NAG einführt, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 19).
4. Abschnitt
Form und Inhalt der Bestätigung über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages
§ 10.
Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages oder eines Antrages auf Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sind nach dem Muster der Anlage G in Form einer Vignette auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20004470
Dokumentnummer
NOR40278855
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