4. Abschnitt
Form und Inhalt der Bestätigung über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages
§ 10.
Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages sind nach dem Muster der Anlage E (Anm.: Anlage nicht darstellbar) in Form einer Vignette auszustellen.
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