Ausstattung der Meßstellen und Meßzentralen
§ 10.
An mindestens der Hälfte der Immissionsmeßstellen jedes Untersuchungsgebietes, ausgenommen in Ballungsräumen, sind meteorologische Größen, jedenfalls Windrichtung und Windgeschwindigkeit, ständig zu erfassen. Bei mindestens einer Ozonmeßstelle je Untersuchungsgebiet sind auch die Lufttemperatur, Globalstrahlung, Sonnenscheindauer, sowie die Konzentration von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142537
alte Dokumentnummer
N8199854989L
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