§ 10 KWK-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2015

KWK-Pauschale

§ 10

(1) Die für die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Mittel werden durch die KWK-Pauschale aufgebracht.

(2) Die KWK-Pauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern in Euro pro Zählpunkt zu leisten, von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben.

(3) Die KWK-Pauschale beträgt bis einschließlich 2020 pro Kalenderjahr:

(4) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen KWK-Pauschale gemäß Abs. 3 zu entrichten.

(5) Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse abzuführen. Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, die KWK-Pauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich in der Quartalsmitte gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Abwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der KWK-Pauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(6) Die KWK-Pauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Bei Nichtbezahlung der KWK-Pauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung der KWK-Pauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Abwicklungsstelle und Netzbetreibern betreffend die Leistung der KWK-Pauschale entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)