Aufbringung der Mittel
§ 10
Die für die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Mittel, werden durch das Zählpunktpauschale (§ 22 ÖSG) aufgebracht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Aufbringung der Mittel
§ 10
Die für die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Mittel, werden durch das Zählpunktpauschale (§ 22 ÖSG) aufgebracht.
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