jetzt § 9
Vollziehung
§ 10.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 5 Abs. 3 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 4 und Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
jetzt § 9
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20011819
Dokumentnummer
NOR40245080
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