§ 10 KliBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

jetzt § 9

Vollziehung

§ 10.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 5 Abs. 3 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 4 und Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

jetzt § 9

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40245080

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