§ 10 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Notfallübungen

§ 10.

Die für Interventionen in einer Notfallexpositionssituation zuständigen Behörden haben unter Einbeziehung der Notfalleinsatzkräfte in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzuhalten. Dabei ist insbesondere

  1. 1. eine Überprüfung der Notfallpläne auf Schwachstellen durchzuführen,
  2. 2. die Zusammenarbeit der an Interventionen beteiligten Personen und Organisationen zu üben sowie
  3. 3. der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198527

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