Notfallübungen
§ 10.
Die für Interventionen in einer Notfallexpositionssituation zuständigen Behörden haben unter Einbeziehung der Notfalleinsatzkräfte in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzuhalten. Dabei ist insbesondere
- 1. eine Überprüfung der Notfallpläne auf Schwachstellen durchzuführen,
- 2. die Zusammenarbeit der an Interventionen beteiligten Personen und Organisationen zu üben sowie
- 3. der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.
- Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 5 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40198527
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