§ 10 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2007

Notfallübungen

§ 10.

Die für Interventionen bei einer radiologischen Notstandssituation zuständigen Behörden haben unter Einbeziehung des Interventionspersonals in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzuhalten. Dabei ist insbesondere

  1. 1. eine Überprüfung der Interventionspläne auf Schwachstellen durchzuführen,
  2. 2. die Zusammenarbeit der an Interventionen beteiligten Personen und Organisationen zu üben sowie
  3. 3. der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.

    Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 5 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088351

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