§ 10.
(1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind vom Bund zu tragen:
- 1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Meßgeräte - sofern es sich nicht um funktechnische Einrichtungen handelt - zur Gänze,
- 2. der angemessene Aufwand für die Beobachter der gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln und
- 3. der angemessene Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekanntzugeben, welcher Aufwand im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 als angemessen gilt.
(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) sowie für die Verbreitung hydrographischer Nachrichten (§ 7 Abs. 1).
Schlagworte
Errichtungskosten, Beobachtungsgerät
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Gesetzesnummer
10010407
Dokumentnummer
NOR12132828
alte Dokumentnummer
N8197940370L
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