3. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 10.
Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die
- 1. eigenberechtigt sind,
- 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- 3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen,
- 4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und
- 5. in das Hebammenregister eingetragen sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
10010804
Dokumentnummer
NOR40099842
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