§ 10 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2008

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 10.

Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die

  1. 1. eigenberechtigt sind,
  2. 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  3. 3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen,
  4. 4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und
  5. 5. in das Hebammenregister eingetragen sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40099842

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