§ 10 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 10

§ 10. Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die

  1. 1. eigenberechtigt sind,
  2. 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  3. 3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen und
  4. 4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen.

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