§ 10.
Das Gutachten ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10009918
Dokumentnummer
NOR12125215
alte Dokumentnummer
N7199420418L
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