§ 10 Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 10.

Das Gutachten ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR12125215

alte Dokumentnummer

N7199420418L

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