§ 10 Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

§ 10.

Das Gutachten ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin für Bildung zu übermitteln.

Schlagworte

Beschlussfassung

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR40191918

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