§ 10 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Prüfungssenat

§ 10.

(1) Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen. Eine Überschreitung dieser Zahl ist nur zulässig, wenn sich die mündliche Prüfung auf mindestens einen der im § 3 Abs. 3 angeführten Gegenstände erstreckt.

(2) Die im § 2 Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Senatsmitgliedern zu prüfen.

(3) Für Prüfungen von Kandidaten

  1. 1. der rechtskundigen Dienste ist ein rechtskundiger Bediensteter,
  2. 2. der technischen Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität oder Fakultät

    als Senatsvorsitzender heranzuziehen.

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