Prüfungssenat
§ 10.
(1) Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen. Eine Überschreitung dieser Zahl ist nur zulässig, wenn sich die mündliche Prüfung auf mindestens einen der im § 3 Abs. 3 angeführten Gegenstände erstreckt.
(2) Die im § 2 Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Senatsmitgliedern zu prüfen.
(3) Für Prüfungen von Kandidaten
- 1. der rechtskundigen Dienste ist ein rechtskundiger Bediensteter,
- 2. der technischen Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität oder Fakultät
- als Senatsvorsitzender heranzuziehen.
Schlagworte
Senatsmitglied, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR12099364
alte Dokumentnummer
N61980115050
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