Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank
§ 10
§ 10. Die Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 75 Abs. 3 BWG haben für Kreditnehmer, Kreditnehmergruppen und wirtschaftliche Einheiten zu enthalten:
- 1. Die Anzahl der kreditgewährenden meldepflichtigen Institute;
- 2. die Summen der zum letzten Monatsultimo gemäß dieser Verordnung gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen.
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