§ 10 Großkreditmeldungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank

§ 10

(1) § 10.Die Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 75 Abs. 3 BWG haben für Kreditnehmer, Kreditnehmergruppen und Gruppen verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 BWG zu enthalten:

  1. 1. Die Anzahl der kreditgewährenden meldepflichtigen Institute;
  2. 2. die Summen der zum letzten Monatsultimo gemäß dieser Verordnung gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen.

(2) Werden in eine Mitteilung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 1 auch Kreditnehmer einbezogen, die einer Gruppe verbundener Kunden ausschließlich auf Grund des § 27 Abs. 4 Z 2 BWG angehören, ist dies gesondert anzumerken.

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