§ 10 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2013

Sekundärmarkt für Ein- und Ausspeisekapazitäten

§ 10.

(1) Netzbenutzer dürfen Ein- und Ausspeisekapazitäten an Dritte weiterveräußern oder diesen zur Nutzung überlassen. Eine Weiterveräußerung oder Nutzungsüberlassung ist ausschließlich über die Online-Plattform (Sekundärkapazitätsplattform) zulässig. Die Preise, zu denen ein Kapazitätshandel über die Handelsplattform abgewickelt wurde, sind im Wege der Systemfunktionalität der Plattform in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Die Anonymität der Anbahnung des Handelsvorgangs gegenüber Anbietenden, Nachfragenden und Dritten ist zu gewährleisten.

(2) Der Betreiber der Online-Plattform hat neben dem Suchverfahren zumindest eines der in den Z 1 bis 3 genannten Verfahren zur Abwicklung des Kapazitätshandels vorzusehen und entsprechende Standardverträge für die Abwicklung des Kapazitätshandels zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber der Online-Plattform richtet die Verfahren nach Konsultation der Marktteilnehmer ein.

  1. 1. Auktionsverfahren: Auf ein Angebot werden Gebote abgegeben. Das höchste Gebot erhält den Zuschlag. Der Startpreis darf das ursprünglich für die entsprechende Primärkapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlende Entgelt nicht überschreiten.
  2. 2. Sofortkaufverfahren: Der erste Bieter auf ein Festpreisangebot erhält den Zuschlag für die angebotene Kapazität.
  3. 3. Chiffreverfahren: Auf eine anonyme Anzeige werden anonyme Gebote abgegeben, aus denen der Anbieterwählen kann.
  4. 4. Suchverfahren: Auf eine Kapazitätssuche werden Angebote abgegeben, aus denen der Suchende wählen kann.

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