Sekundärmarkt für Ein- und Ausspeisekapazitäten
§ 10.
(1) Netzbenutzer dürfen Ein- und Ausspeisekapazitäten an Dritte weiterveräußern oder diesen zur Nutzung überlassen. Eine Weiterveräußerung oder Nutzungsüberlassung ist ausschließlich über die Online-Plattform (Sekundärkapazitätsplattform) zulässig. Die Preise, zu denen ein Kapazitätshandel über die Handelsplattform abgewickelt wurde, sind im Wege der Systemfunktionalität der Plattform in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Die Anonymität der Anbahnung des Handelsvorgangs gegenüber Anbietenden, Nachfragenden und Dritten ist zu gewährleisten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr.276/2015)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2015
Schlagworte
Einspeisekapazität
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20007844
Dokumentnummer
NOR40174882
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