§ 10 Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1954

§ 10.

Fremde, die die Bundesgrenze unbefugt überschritten haben, können formlos über die Bundesgrenze zurückgeschoben werden, wenn sie unmittelbar nach dem Grenzübertritt im Grenzgebiet angetroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12058597

alte Dokumentnummer

N4195413009P

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