§ 10.
Fremde, die die Bundesgrenze unbefugt überschritten haben, können formlos über die Bundesgrenze zurückgeschoben werden, wenn sie unmittelbar nach dem Grenzübertritt im Grenzgebiet angetroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10005231
Dokumentnummer
NOR12058597
alte Dokumentnummer
N4195413009P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)