§ 10 Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1990

Zurückschiebung

§ 10.

(1) Fremde können ohne Verzug zurückgeschoben werden, wenn sie

  1. 1. unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;
  2. 2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde binnen sieben Tagen nach der Einreise festzunehmen, wenn sie unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind oder gemäß Abs. 1 Z 2 rückgenommen werden mußten. Der Festgenommene ist innerhalb von 12 Stunden der Behörde zu übergeben. Die Zurückschiebung über die Bundesgrenze hat unverzüglich zu erfolgen; eine Anhaltung des Fremden aus diesem Grunde für mehr als 48 Stunden ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062600

alte Dokumentnummer

N4199011012H

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