§ 10 EWR-Psychologengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

Strafbestimmung

§ 10

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Mit 1. Jänner 2002 wird der Betrag von 50 000 S ersetzt durch den Betrag von 3 634 Euro.

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