§ 10 EWR-Psychologengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

Strafbestimmung

§ 10

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

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