§ 10 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Aktives Wahlrecht

§ 10.

Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

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