Aktives Wahlrecht
§ 10.
Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)