§ 10 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Aktives Wahlrecht

§ 10.

Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen.

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