Begünstigungen bei Anleiheerwerb von einem Garantiesyndikat.
§ 10.
Die Begünstigungen der §§ 2 bis 4 genießen auch Personen, die von einem Garantiesyndikat spätestens sechs Monate nach Ende der Zeichnungsfrist Stücke der Energieanleihe 1953 erwerben, die das Syndikat auf Grund seiner Übernahmegarantie auf eigene Rechnung übernehmen mußte und die von solchen Erwerbern innerhalb der genannten Erwerbsfrist bei einer österreichischen Bank mit einer dreijährigen beziehungsweise sechsjährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – hinterlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
10003835
Dokumentnummer
NOR40247337
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