§ 10 Energieanleihegesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Begünstigungen bei Anleiheerwerb von einem Garantiesyndikat.

§ 10.

Die Begünstigungen der §§ 2 bis 4 genießen auch Personen, die von einem Garantiesyndikat spätestens sechs Monate nach Ende der Zeichnungsfrist Stücke der Energieanleihe 1953 erwerben, die das Syndikat auf Grund seiner Übernahmegarantie auf eigene Rechnung übernehmen mußte und die von solchen Erwerbern innerhalb der genannten Erwerbsfrist bei einer österreichischen Bank mit einer dreijährigen beziehungsweise sechsjährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – hinterlegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10003835

Dokumentnummer

NOR40247337

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