§ 10 Energieanleihegesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1953

Begünstigungen bei Anleiheerwerb von einem Garantiesyndikat.

§ 10.

Die Begünstigungen der §§ 2 bis 4 genießen auch Personen, die von einem Garantiesyndikat spätestens sechs Monate nach Ende der Zeichnungsfrist Stücke der Energieanleihe 1953 erwerben, die das Syndikat auf Grund seiner Übernahmegarantie auf eigene Rechnung übernehmen mußte und die von solchen Erwerbern innerhalb der genannten Erwerbsfrist bei einer österreichischen Kreditunternehmung mit einer dreijährigen beziehungsweise sechsjährigen Sperrverpflichtung - gerechnet vom Tage der Sperrverfügung - hinterlegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10003835

Dokumentnummer

NOR12042387

alte Dokumentnummer

N3195313320P

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