§ 10 Energieanleihegesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Begünstigungen bei Anleiheerwerb von einem Garantiesyndikat.

§ 10.

Die Begünstigungen der §§ 2 bis 4 genießen auch Personen, die von einem Garantiesyndikat spätestens sechs Monate nach Ende der Zeichnungsfrist Stücke der Energieanleihe 1953 erwerben, die das Syndikat auf Grund seiner Übernahmegarantie auf eigene Rechnung übernehmen mußte und die von solchen Erwerbern innerhalb der genannten Erwerbsfrist bei einem österreichischen Kreditinstitut mit einer dreijährigen beziehungsweise sechsjährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – hinterlegt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10003835

Dokumentnummer

NOR40247344

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