§ 10.
Den Gästen eines Betreuungsheimes für Erwachsene ist mindestens einmal in der Woche die Möglichkeit zu einer ärztlichen Untersuchung zu geben. Außerdem muß für die Gäste eines Betreuungsheimes für Erwachsene innerhalb einer angemessenen Frist ein frei praktizierender Arzt erreichbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
10007021
Dokumentnummer
NOR12076634
alte Dokumentnummer
N5199010461J
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