§ 10 Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 153 Abs. 1 BGBl. Nr. 194/1994

§ 10.

Den Gästen eines Betreuungsheimes für Erwachsene ist mindestens einmal in der Woche die Möglichkeit zu einer ärztlichen Untersuchung zu geben. Außerdem muß für die Gäste eines Betreuungsheimes für Erwachsene innerhalb einer angemessenen Frist ein frei praktizierender Arzt erreichbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10007021

Dokumentnummer

NOR40231122

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