§ 10 EheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1938

1. Eine dem Verbot des § 10 zuwider eingegangene Ehe ist weder nichtig noch aufhebbar. 2. Zur Annahme an Kindes statt siehe §§ 179 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811.

§ 10

Annahme an Kindes Statt

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

1. Eine dem Verbot des § 10 zuwider eingegangene Ehe ist weder nichtig noch aufhebbar.

2. Zur Annahme an Kindes statt siehe §§ 179 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Adoption

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024713

alte Dokumentnummer

N2193811053S

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