1. Eine dem Verbot des § 10 zuwider eingegangene Ehe ist weder nichtig noch aufhebbar. 2. Zur Annahme an Kindes statt siehe §§ 179 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811.
§ 10
Annahme an Kindes Statt
Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.
1. Eine dem Verbot des § 10 zuwider eingegangene Ehe ist weder nichtig noch aufhebbar.
2. Zur Annahme an Kindes statt siehe §§ 179 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Adoption
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024713
alte Dokumentnummer
N2193811053S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)