§ 10 ECV 2007

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2016

Übermittlung von Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften

§ 10.

Der Emittent hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Meldungen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch Personen aus Vertraulichkeitsbereichen auch dem Compliance-Verantwortlichen übermittelt werden und dass der Compliance-Verantwortliche den Inhalt und den Zeitpunkt dieser Meldungen aufzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20005439

Dokumentnummer

NOR40186069

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