Übermittlung von Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften
§ 10.
Der Emittent hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Meldungen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch Personen aus Vertraulichkeitsbereichen auch dem Compliance-Verantwortlichen übermittelt werden und dass der Compliance-Verantwortliche den Inhalt und den Zeitpunkt dieser Meldungen aufzeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Gesetzesnummer
20005439
Dokumentnummer
NOR40186069
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