§ 10 ECV 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Übermittlung von Directors’ Dealings-Meldungen

§ 10.

Der Emittent hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Meldungen gemäß § 48d Abs. 4 BörseG durch Personen aus Vertraulichkeitsbereichen auch dem Compliance-Verantwortlichen übermittelt werden und dass der Compliance-Verantwortliche den Inhalt und den Zeitpunkt dieser Meldungen aufzeichnet.

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