§ 10 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1979

Protokoll

§ 10.

(1) Über jede Sitzung des Denkmalbeirates und seiner Ausschüsse (§ 11) ist ein Protokoll zu verfassen. Dieses hat den wesentlichen Inhalt der Beratungen einschließlich des Vorbringens der nichtständigen Mitglieder, die Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Die Namen der Antragsteller sind im Protokoll zu vermerken, die Abstimmungsergebnisse können namentlich aufgenommen werden.

(2) Dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist von jedem Protokoll unverzüglich eine Abschrift zu übermitteln. Jedes ständige Mitglied kann in die Protokolle Einsicht nehmen. Nichtständige Mitglieder können nur so weit in Protokolle Einsicht nehmen, als sie in den betreffenden Sitzungen mitgewirkt haben.

(3) Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR40269206

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