§ 10 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1982

Protokoll

§ 10.

(1) Über jede Sitzung des Denkmalbeirates und seiner Ausschüsse (§ 11) ist ein Protokoll zu verfassen. Dieses hat den wesentlichen Inhalt der Beratungen einschließlich des Vorbringens der nichtständigen Mitglieder, die Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Die Namen der Antragsteller sind im Protokoll zu vermerken, die Abstimmungsergebnisse können namentlich aufgenommen werden. Die Abstimmungsergebnisse können auch zweifach und zwar mit und ohne Einbeziehung der nichtständigen Mitglieder festgehalten werden.

(2) Dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist von jedem Protokoll unverzüglich eine Abschrift zu übermitteln. Jedes ständige Mitglied kann in die Protokolle Einsicht nehmen. Nichtständige Mitglieder können nur so weit in Protokolle Einsicht nehmen, als sie in den betreffenden Sitzungen mitgewirkt haben.

(3) Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120646

alte Dokumentnummer

N7197954503L

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