§ 10 COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.2020

Alten-, Pflege- und Behindertenheime

§ 10.

(1) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher und Mitarbeiter § 1 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn auf Grund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass insbesondere auf Grund des CT-Werts>30 keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.

(2a) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Stehen Tests nach Abs. 2 nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern nach Maßgabe des ersten Satzes einlassen.

(3) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 7 Z 9 und 10 getroffen werden.

(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Wenn ein derartiges Testergebnis nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Besucher nur einlassen, wenn diese während des Besuchs durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Besucher nur einlassen, wenn die Besucher während des Besuchs durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von nicht-medizinischen externen Dienstleistern und für das Einlassen von Bewohnervertretern nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).

(5) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf für jeden Bewohner nur einen Besucher pro zwei Tage in das Alten- und Pflegeheim einlassen. Insgesamt dürfen im Zeitraum vom 3. November 2020 bis inklusive 17. November 2020 für jeden Bewohner höchstens zwei unterschiedliche Personen eingelassen werden. Ab dem 18. November 2020 darf für jeden Bewohner ein Besucher pro Tag eingelassen werden. Dies gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Für Seelsorger gilt Abs. 2 sinngemäß.

(6) Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

(7) Der Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. 2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. 3. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
  4. 4. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
  5. 5. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, wobei der Betreiber für den Zeitraum vom 3. November 2020 bis inklusive 17. November 2020 nicht-medizinische externe Dienstleister nur dann in die Einrichtung einlassen darf, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind,
  6. 6. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 15 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
  7. 7. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können von Abs. 4 abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden,
  8. 8. Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,
  9. 9. Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
  10. 10. Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner.

(8) Die Durchführung der Tätigkeit der Bewohnervertreter gemäß HeimAufG sowie von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012) ist in den Alten-, Pflege- und Behindertenheimen zu ermöglichen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 472/2020

Schlagworte

Altenheim, Pflegeheim, Mundbereich, Palliativbegleitung, Unterstützungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011318

Dokumentnummer

NOR40227273

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