Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 10.
(1) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher und Mitarbeiter § 1 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Einem negativen Testergebnis ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen.
(3) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Anti-Gen-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines PCR-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Einem negativen Testergebnis ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen die Aufnahme im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen.
(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Anti-Gen-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines PCR-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Wenn ein derartiges Testergebnis nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Besucher nur einlassen, wenn diese während des Besuchs durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Besucher nur einlassen, wenn die Besucher während des Besuchs durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf für jeden Bewohner nur einen Besucher pro zwei Tage in das Alten- und Pflegeheim einlassen. Insgesamt dürfen im Zeitraum vom 3. November 2020 bis inklusive 17. November 2020 für jeden Bewohner höchstens zwei unterschiedliche Personen eingelassen werden. Ab dem 18. November 2020 darf für jeden Bewohner ein Besucher pro Tag eingelassen werden. Dies gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Für Seelsorger gilt Abs. 2 sinngemäß.
(6) Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(7) Der Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
- 1. spezifische Hygienevorgaben,
- 2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
- 3. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
- 4. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
- 5. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, wobei der Betreiber für den Zeitraum vom 3. November 2020 bis inklusive 17. November 2020 nicht-medizinische externe Dienstleister die Einrichtungen nicht einlassen darf,
- 6. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 15 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
- 7. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können von Abs. 4 abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden,
- 8. Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,
- 9. Regelungen über die Wiederaufnahme von Personen.
- Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.
Schlagworte
Altenheim, Pflegeheim, Mundbereich, Palliativbegleitung, Unterstützungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Gesetzesnummer
20011318
Dokumentnummer
NOR40227132
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